Verordnungen zum Gentechnikgesetz
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV):
- Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
- Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
- Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
- Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
- Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
- Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
- Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GentTBetV
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
In der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen – Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) sind Regelungen zur Risikoeinstufung der gentechnischen Arbeiten sowie zu den dazu erforderlichen baulichen, sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten.
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Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
Die Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz - Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) regelt die Verfahrensabläufe bei der Anzeige, Anmeldung bzw. Genehmigung eines gentechnischen Vorhabens.
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Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
Die Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten - Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) regelt die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationspflicht für gentechnische Arbeiten. Sie enthält insbesondere Regelungen zum Inhalt, zur Form und zur Aufbewahrungszeit der Aufzeichnungen.
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Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
Mit der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz - Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV) wird der Verfahrensablauf öffentlicher Anhörungen bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 3 und 4 sowie bei Freisetzungen geregelt. Mit der Novellierung des GenTG im Jahre 1993 wurde auf den Erörterungstermin bei Freisetzungen mit gut bekannten Organismen verzichtet. Unberührt davon ist jedoch das Recht der Öffentlichkeit, Einwendungen gegen die beantragte Freisetzung in schriftlicher Form zu erheben.
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Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
In der Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten - Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) finden sich Regelungen zur Information der Bevölkerung bei Störfällen und Unfällen, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind. Ferner wird festgelegt, bei welchen Arbeiten ein außerbetrieblicher Notfallplan zu erstellen ist.
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Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
In der Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit - ZKBS-Verordnung (ZKBSV) wird die Zusammensetzung und die Beschlussfassung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, des unabhängigen nationalen Gutachtergremiums für gentechnische Arbeiten am Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), geregelt. Die ZKBS prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in allen sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.
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Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)
Die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV) gilt für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen sowie für das Aufbringen von Stoffen, die vermehrungsfähige Bestandteile von gentechnisch veränderten Pflanzen enthalten, in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbauwirtschaft. In der Verordnung werden die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen geregelt.
Gentechnik-Beteiligungsverordnung - GentTBetV
In der Verordnung über die Beteiligung des Rates, der Kommission und der Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verfahren zur Genehmigung von Freisetzungen und Inverkehrbringen sowie nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Beteiligungsverordnung – GentTBetV) wird die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), dem Rat, der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelt.
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