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Gute fachliche Praxis bei der Erzeugung von gentechnisch veränderten Pflanzen

Mit dem novellierten Gentechnikgesetz (GenTG) vom 01.04.2008 und dem Inkrafttreten der Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung von gentechnisch veränderten Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV)) am 08.04.2008 sind beim Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP) folgende Regelungen zu beachten (Hinweis: Derzeit sind in Deutschland keine GVP zum Anbau zugelassen.):

  1. Eintragung der Anbauflächen in das Standortregister
    Der Erzeuger von GVP hat den Anbau dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) spätestens 3 Monate vor der Aussaat mitzuteilen.
    Das BVL stellt für die Mitteilung der Anbauflächen ein Formular bereit. Bei der Mitteilung ist auf die Richtigkeit der Daten, z.B. der Flurstücksbezeichnung, zu achten. Änderungen der Angaben sind dem BVL unverzüglich mitzuteilen.
     
  2. Information der Nachbarn durch den GVP-Anbauer
    Nachbarn sind über den Anbau von GVP spätestens 3 Monate vor der Aussaat zu informieren. Nachbarn im Sinne der GenTPflEV sind alle Bewirtschafter von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzten Flächen, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands (für Mais 300m) vom Rand der Anbaufläche liegen.

    Das Schreiben an die Nachbarn muss Folgendes beinhalten:
    • Informationen über den geplanten eigenen Anbau
    (Name und Anschrift des Anbauers der GVP; Grundstück des Anbaus, Größe der Anbaufläche; Pflanzenart; Bezeichnung des spezifischen Erkennungsmarkers der gentechnischen Veränderung),
    • Anfrage, ob der Nachbar plant, konventionell oder ökologisch erzeugte Pflanzen der gleichen Art anzubauen,
    • Aufklärung darüber, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Nachbar nicht innerhalb eines Monats antwortet.

    Meldet sich der Nachbar innerhalb eines Monats nicht zurück, kann davon ausgegangen werden, dass der Nachbar keine Pflanzen derselben Art bzw. keine Auskreuzungspartner anbaut. Falls der Nachbar dennoch Pflanzen der gleichen Art unterhalb der in Ziffer 3 genannten Mindestabstände anbaut und es in Folge dessen zu Einträgen von gv-Pollen kommt, hat der Nachbar das Erntegut zu kennzeichnen. Außerdem hat er keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Anbauer von GVP für etwaige daraus resultierende wirtschaftliche Schäden.

    Meldet der Nachbar den Anbau o.g. Pflanzen ist der Anbauer von GVP nach § 4 GenTPflEV verpflichtet, die in der Anlage zur GenTPflEV aufgeführten Anforderungen (Mindestabstände, Durchwuchskontrolle, Fruchtfolge, etc.) umzusetzen.
     
  3. Einhaltung von Mindestabständen bei gentechnisch verändertem Mais
    • 150 m zu Flächen mit konventionell erzeugtem Mais
    • 300 m zu Flächen mit ökologisch erzeugtem Mais
    Geringere Abstände können zwischen benachbarten Landwirten vereinbart werden. Der Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 % gilt dann jedoch nicht; d. h. auch Erntegut mit einem Anteil gentechnisch veränderter Körner unter diesem Schwellenwert muss dann gekennzeichnet werden.

    Die o.g. Vereinbarung muss zudem in das Standortregister eingetragen werden.
     
  4. Durchwuchs und Fruchtfolge
    Nach dem Anbau von GVP muss der Landwirt das Feld und landwirtschaftliche Nutzflächen, die bei der Ernte überfahren wurden oder auf denen GVP verschüttet wurden, dahingehend kontrollieren, ob im Folgejahr erneut GVP auskeimen (Durchwuchs). Er muss diese Pflanzen beseitigen, falls auf der Fläche nicht erneut GVP derselben Art angebaut werden. Bei Mais ist diese Durchwuchskontrolle auf ein Jahr beschränkt. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr.
    Eine mit gv-Mais bestellt Fläche darf frühestens nach zwei Jahren mit konventionellem Mais bestellt werden.
     
  5. Anfragepflicht zum Schutz ökologisch sensibler Gebiete
    Sofern die gentechnikrechtliche Genehmigung zum Inverkehrbringen von GVP besondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geographischer Gebiete enthält, muss der Erzeuger spätestens 3 Monate vor der Aussaat bei der zuständigen Behörde anfragen, ob die Bedingungen für ihn einschlägig sind.

    Zudem sind die Vorgaben aus den §§ 34 und 35 Bundesnaturschutzgesetz sowie § 23 Abs. 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes zu beachten. Diesbezüglich empfiehlt es sich, bei der Anbauplanung bei den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden nachzufragen, ob sich die geplanten Anbauflächen innerhalb oder benachbart zu einem Natura 2000-Gebiet befinden. Sollte das zutreffen, prüft die untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen (Erheblichkeitsabschätzung) durch den Anbau der GVP. Soweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Verträglichkeitsprüfung durch den Anbauer von GVP durchzuführen.
    Wobei die beiden Gesetze verlinkt werden sollen.

  6. Lagerung und Transport
    Gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut muss in geschlossenen Behältnissen und getrennt von konventionellem Material derselben Art transportiert oder gelagert werden. Sofern gv-Erntegut vermehrungsfähiges Material enthält, ist es in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen zu transportieren. Die Lagerung dieses gv-Ernteguts hat in geschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt zu erfolgen.

    Die Behältnisse und das gelagerte gv-Erntegut sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung entfällt nur dann, wenn das Erntegut auf der im Standortregister eingetragenen Fläche gelagert wird.
     
  7. Reinigung und Bewirtschaftungsmaßnahmen
    Die bei Aussaat, Ernte oder zur Aufbewahrung und zum Transport von gv-Saat-, Pflanz- oder Erntegut verwendeten Maschinen und Geräte sind sorgfältig zu reinigen, bevor sie in der konventionellen Landwirtschaft eingesetzt werden. Einträge von GVP auf fremde Grundstücke sind durch die Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Mindestmaß zu begrenzen.
     
  8. Aufzeichnungen
    Beim Anbau von GVP hat der Landwirt Aufzeichnungen (z. B. über die Sorte, die Schläge des Betriebes und die pflanzenbaulichen Maßnahmen) zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
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