Hauptinhalt

Überwachung gentechnischer Anlagen

Gentechnische Anlagen werden regelmäßig im Rahmen von Vor-Ort-Begehungen über­wacht. Dabei wird kontrolliert, ob die Labore, Tierhaltungsanlagen (z. B. für Mäuse oder Fische), Gewächshäuser oder Produktionsanlagen den gesetzlichen Vorgaben und den Bestimmungen der Zulassungsbescheide entsprechen. Außerdem wird Einsicht in die Aufzeichnungen über die gentechnischen Arbeiten genommen. In der Regel werden gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 1 alle drei Jahre, Anlagen der Sicherheitsstufe 2 alle zwei Jahre und Anlagen der Sicherheitsstufe 3 jährlich inspiziert. Es wird angestrebt, die Überwachung zusammen mit der Arbeitsschutzbehörde vorzunehmen.

Im Zeitraum von 2021 bis 2023 wurden in Sachsen insgesamt 249 Inspektionen (zumeist vor Ort, in wenigen Fällen auch als Fern-Überwachung mit Bildübertragung) in gentechnischen Anlagen, einschließlich in geplanten Anlagen, durchgeführt. Aufgrund der Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen wurden in den Jahren 2020 und 2021 weniger Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt als vor der Pandemie. Mit Aufhebung der Kontaktbeschränkungen im Jahr 2022 wurden ausstehende Kontrollen nachgeholt sowie anstehende Regelüberwachungen durchgeführt.

Jahr S1 S2 S3 gesamt
2019 44 26 1 71
2020 28 11 1 40
2021 33 30 1 64
2022 60 42 0 102
2023 56 27 0 83

Tabelle: Übersicht durchgeführter Überwachungen gentechnischer Anlagen (einschließlich geplanter und zwischenzeitlich stillgelegter Anlagen), Stand 24. April 2024

Dabei handelt es sich vor allem um Regelüberwachungen, im Übrigen um Anlassüberwachungen (neue Anlage oder wesentliche Änderung einer Anlage). Die Zahlen in der Tabelle enthalten auch Begehungen von Anlagen, die (noch) nicht in Betrieb gegangen sind, zwischenzeitlich stillgelegt oder mehr als einmal im Berichtszeitraum inspiziert wurden.

Die gentechnischen Arbeiten in der S3-Anlage wurden im Juli 2022 aufgrund von Umbaumaßnahmen eingestellt. Daher erfolgte in den Jahren 2022 und 2023 keine Regelbegehung.

Bei der Überwachung wurden in den meisten Fällen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt, die den Projektleiterinnen und Projektleitern mit dem Protokoll bzw. einem Mängelschreiben mitgeteilt wurden. Formelle Anordnungen waren nicht erforderlich.

zurück zum Seitenanfang